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   VGH Baden-Württemberg, 28.09.1987 - 3 S 2204/87   

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VGH Baden-Württemberg, 28.09.1987 - 3 S 2204/87 (https://dejure.org/1987,4073)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.1987 - 3 S 2204/87 (https://dejure.org/1987,4073)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 1987 - 3 S 2204/87 (https://dejure.org/1987,4073)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 3 S 2431/91

    Wandfläche einer nach BauO BW § 7 Abs 1 Nr 1 privilegierten Garage

    Richtig ist freilich, daß die ab der genehmigten und damit i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBO "festgelegten" Fußbodenhöhe zu messende Grenzwand von 2, 70 m deutlich unterhalb des zulässigen Höchstwertes von 3 m liegt (zu den Bezugspunkten bei Ermittlung der Grenzwandhöhe vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28.9.1987 - 3 S 2204/87 -, BaWüVPr. 1988, 84).

    Bezugspunkt ist vielmehr der tatsächliche Geländeanschnitt durch die Garagengrenzwand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.9.1987, a.a.O. und vom 11.4.1984 - 3 S 1980/84 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 3 S 2662/98

    Festsetzung offener Bauweise - nachbarschützende Wirkung

    Auch die Festlegung der für die Garagenhöhe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO a.F. maßgebenden Fußbodenhöhe (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28.9.1987 - 3 S 2204/87 -, BRS 47 Nr. 109, Urteil vom 27.6.1989 - 8 S 2985/88 -, BRS 49 Nr. 138) verletzt keine Rechte des Klägers.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94

    Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf einer Grenzgarage wird

    Auch aus der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 28.09.1987 - 3 S 2204/87 - Urt. v. 18.06.1990 - 5 S 446/90 - und Beschl. v. 26.03.1992 - 8 S 575/92 -), nach der die Maximalhöhe des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO von 4 m bei einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe nur in einem Abstand von 2, 50 m zur Grenze einzuhalten ist, kann der Beklagte die Zulässigkeit einer Terrasse auf einem Garagendach, die einen Abstand von 2, 50 m zur Grenze des benachbarten Grundstücks wahrt, nicht herleiten; denn diese Entscheidungen betrafen Gebäude, die ausschließlich Garagen - mit Nebenräumen - enthielten.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1992 - 8 S 1688/92

    Wandflächenberechnung bei Grenzgaragen: Berücksichtigung von Dachvorsprüngen

    Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (Beschl. v. 28.9.1987 - 3 S 2204/87 - BWVPr 1988, 84), nicht, wie irrtümlich von ihr angegeben - 3 S 2104/87 -) läßt sich keine gegenteilige Rechtsauffassung entnehmen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1992 - 8 S 575/92

    Maximalhöhe einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe

    Die vom Antragsgegner bei der Zurückweisung der Einwendungen der Antragstellerin in Übereinstimmung mit Sauter, Kommentar zur LBO, § 7 RdNr. 17 vertretene Ansicht, daß die maximale Höhe von 4 m nur im grenznahen Bereich (2,5 m) nicht erreicht werden dürfe, stimmt jedoch mit der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs überein (vgl. Beschl. des 5. Senats vom 18.5.1990 - 5 S 446/90 - VBlBW 1990, 465 und des 3. Senats vom 28.9.1987 - 3 S 2204/87 - BWVPr. 1988, 84).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 5 S 446/90

    Grenzgarage - die Höhenbegrenzung von 4 m ist nur in einem Grenzabstand von 2,50

    Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß diese Höhenbegrenzung nur bis zu einem Abstand von 2, 5 m von der Grundstücksgrenze einzuhalten sei, es mithin bauordnungsrechtlich unbedenklich ist, wenn das Garagendach jenseits dieses Abstands eine größere Höhe erreicht (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 28.9.1987 -- 3 S 2204/87 -- BWVPR 1988, 84; Sauter, LBO, 2.Aufl. § 7 RdNr. 13 und 17; a.M. Schlotterbeck/von Arnim, LBO 3.Aufl. § 7 RdNr. 6).
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